Statut der BAGen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beschlossen auf der BDK Köln, 1.-3. Dezember 2006

zuletzt geändert auf der BDK Bielefeld, 15.–17. November 2019


STATUT der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


§ 1 Präambel

Die Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit daran zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Für Delegierungen in die BAGen und für Wahlen innerhalb der BAGen gilt die Mindestquotierung nach dem Frauenstatut. Das nachfolgende Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.

§ 2 Stellung der BAGen in der Partei

(1) Die BAGen werden vom Bundesvorstand in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf in einem transparenten Verfahren einbezogen. Dazu gehört auch die rechtzeitige und umfassende Information der BAGen über diesbezügliche Diskussionsprozesse in der Partei sowie in Bundestags-und Europafraktion.

(2) Die BAGen und der BAG-Sprecher*innenrat besitzen Antragsrecht auf Bundesdelegiertenkonferenzen und im Länderrat.

§ 3 Arbeitsrahmen

(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaften vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit der entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaften, stellen Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her; arbeiten an der Weiterentwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; stehen Parteiorganen und Fraktionen beratend zur Seite. Die BAGen koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Bundesvorstand.

(2) Beschlüsse einer BAG über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand.

3) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit dem Bundesvorstand statt.

§ 4 Anerkennung

(1) Eine BAG kann durch die BDK oder den Länderrat anerkannt werden, wenn -sie auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik ein eigenständiges Politikfeld von bundespolitischer Bedeutung vertritt; -zum Zeitpunkt der Anerkennung ein nicht länger als ein Jahr zurückliegendes Votum des BAG-Sprecher*innenrats vorliegt; und-in ihr ordentliche Delegierte aus mindestens sechs Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) mitarbeiten. Dieser Nachweis muss jährlich erbracht werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes;

(2) Die BDK oder der Länderrat kann einer BAG die Anerkennung entziehen, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(3) Die BDK oder der Länderrat kann die Anerkennung aufheben, wenn die BAG ein Jahr lang keine Tagung veranstaltet hat.

(4) Über Umbenennung der BAGen entscheidet der BuVo nach Votum des Sprecher*innenrates. Im Konfliktfall entscheidet die BDK oder der Länderrat.

§ 5 Mitgliedschaft in einer BAG

Die Mitglieder einer BAG setzen sich wie folgt zusammen (jedes BAG-Mitglied hat je BAG nur eine Stimme):

(1) Die anerkannten LAGen können zwei Delegierte wie auch Ersatzdelegierte wählen, die vom Landesvorstand bestätigt werden müssen und vom Landesverband in die BAG entsandt werden. Falls keine entsprechende LAG existiert, entsendet der Landesvorstand allein die Delegierten. Diese Delegierten müssen mindestens alle zwei Jahre durch den Landesverband bestätigt werden. Die Bestätigungen sind sowohl den Sprecher*innen der BAG als auch dem Bundesvorstand vorzulegen. Die Delegierten sollten, müssen aber nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.

(2) Jeder BAG gehört ein vom Bundesvorstand benanntes BuVo-Mitglied als stimmberechtigtes Mitglied an. Das entsprechende gilt für die BT-Fraktion bzw. die EP-Fraktion und die GRÜNE JUGEND.

(3) Jede Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann ein/e Delegierte/n sowie Ersatzdelegierte je BAG benennen.

(4) BAGen können sich gegenseitig und einvernehmlich ein oder zwei stimmberechtigte Mitglieder delegieren um den Austausch zu intensivieren.

(5) Jede BAG kann bis zu sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder als Kooptierte wählen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Kooptierten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Kooptierten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.

(6) Die Sprecher*innen der BAG sind stimmberechtigte Mitglieder der BAG.

§ 6 Gleichberechtigte Teilhabe

Grundsätzlich sind bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mindestens die Hälfte der Ämter, Plätze, Funktionen und Delegationen mit Frauen zu besetzen. Das Bundesfrauenstatut findet auch in den BAGen Anwendung. Alle Delegierten sind mindestquotiert zu wählen. Für Plätze, die Frauenvorbehalten sind, können als Ersatzdelegierte nur Frauen gewählt und entsandt werden. Hierbei finden § 1 Sätze 4 und 5 des Frauenstatutes keine Anwendung. Das volle Stimmrecht (2 Stimmen) in der BAG erhalten nur die mindestquotiert entsandten Delegationen.

§ 7 BAG-Sprecher*innen

(1) Jede BAG wählt für die Dauer von maximal zwei Jahren zwei Sprecher*innen sowie ggf. stellvertretende Sprecher*innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Sprecher*innen koordinieren die Arbeit der BAG, sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich und vertreten die BAG gegenüber anderen Parteigremien.

(3) Die Arbeit der BAG-Sprecher*innen ist ehrenamtlich. Sie werden von der Bundesgeschäftsstelle im Rahmen der Möglichkeiten organisatorisch unterstützt.

(4) Die Sprecher*innen der BAG können auf der Grundlage der Beschlüsse der BAG nach vorhergehender Absprache mit dem Bundesvorstand öffentliche Erklärungen abgeben.

(5) Die BAG-Sprecher*innen erstellen jährlich eine Arbeitsplanung und einen Rechenschaftsbericht für ihre jeweilige BAG, die dem Bundesvorstand und den anderen BAGen zur Kenntnis zu geben sind.

§ 8 BAG-Dachstrukturen:

(1) BAGen, die ähnliche oder sich überschneidende Politikfelder vertreten, können sich im Rahmen einer Dachstruktur zusammenschließen. Über Gründung, Änderung oder Auflösung einer BAG-Dachstruktur entscheiden der Länderrat oder die BDKnach einem Votum des BAG-Sprecher*innenrats.

(2) Die in einer solchen Dachstrukturzusammenarbeitenden BAGen sollen Debatten des betreffenden Politikfeldes vorstrukturieren. Dafür setzen sie sich untereinander ins Benehmen (für eigenständige Anträge soll eine Frist von zwei Wochen gelten, für Änderungsanträge gilt eine Woche), wenn sie Anträge zu überschneidenden Themen auf Parteitagen stellen, um nach Möglichkeit gemeinsame Anträge bzw. Gabelanträge zu erarbeiten. Auch in Programmprozessen sollen sich die beteiligten BAGen untereinander abstimmen, um gemeinsame Schlüsselprojekte zu formulieren oder gemeinsame Änderungsanträge zu Wahlprogrammen zu erreichen.

(3) Jede der in einer Dachstruktur zusammenarbeitenden BAGen delegieren sich gegenseitig einvernehmlich ein oder zwei stimmberechtigte Mitglieder. Im Rahmen der Gründung einer Dachstruktur können Einschränkungen dieser Stimmberechtigung beschlossen werden. Die Reisekosten dieser Delegierten werden vom Bundesvorstand übernommen.

(4) Die Stimmberechtigung im Sprecher*innenrat wird durch die Zusammenarbeit gemäß §7 (1) nicht berührt. Sollten sich mehr als drei BAGen in einer Dachstruktur zusammenfinden, wird die Stimmberechtigung im BAG-Sprecher*innenrat aller in dieser Abteilung vereinigten BAGen auf jeweils eine Stimme pro BAG begrenzt.

§ 9 Sprecher*innenrat

(1) Die Sprecher*innen der BAGen bilden einen Sprecher*innenrat. Der Sprecher*innenrat wird vom Bundesvorstand mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung eingeladen. Die Mitglieder des Sprecher*innenrats können sich durch Mitglieder ihrer jeweiligen BAG vertreten lassen, sofern sie an der Sitzungsteilnahme verhindert sind.

(2) Zu den Aufgaben des BAG-Sprecher*innenrates zählen,

  1. die Koordinierung der inhaltlichen Arbeit der BAGen, soweit sich über den Rahmen einer Einzel-BAG hinausgehende Berührungspunkte ergeben oder Koordinierungsbedarf entsteht;
  2. die Koordinierung mit dem Bundesvorstand, den Landesvorständen, dem Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND sowie den GRÜNEN Fraktionen im Europaparlament, im Bundestag und den Landtagen;
  3. die Wahl von jeweils fünf Delegierten und fünf Ersatzdelegierten für den Länderrat in zweijährigem Turnus;
  4. die Verteilung des von der Bundespartei den BAGen jährlich bereit gestellten Gesamtaufwandbudgets auf die einzelnen BAGen. Diese Entscheidung fällt mit 2/3-Mehrheit. Bei Nichteinigung entscheidet der Bundesvorstand;
  5. die Abgabe eines Votums bei der Gründung, Zusammenlegung und Namensänderungen von BAGen;
  6. die Abgabe eines Votums zu Anträgen an den BAG-Aktionshaushalt.

§ 10 BAG-Tagungen

(1) BAGen tagen in der Regel dreimal, mindestens aber zweimal, pro Jahr. Der Bundesvorstand und die Sprecher*innen der anderen BAGen sind über Termin und Tagesordnung der Tagungen vorab, über politisch bedeutsame Beschlüsse umgehend nach den Tagungen zu unterrichten.

(2) Die BAGen tagen öffentlich. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Öffentlichkeit, etwa auf Parteiöffentlichkeit, kann von der BAG beschlossen werden.

(3) Grundsätzlich gilt ein Rederecht für Gäste. Abweichendes kann die jeweilige BAG beschließen.

(4) Die Protokolle der BAG-Sitzungen und die BAG-Beschlüsse insgesamt werden dem Bundesvorstand zeitnah zur Verfügung gestellt. Bei Beschlüssen muss ersichtlich sein, wie viele Landesverbände bei der Beschlussfassung vertreten waren.

(5) Für ihre Tagungen können sich die Bundesarbeitsgemeinschaften Geschäftsordnungen geben, die vom Bundesvorstand beschlossen werden.

(6) Kinderbetreuungskosten während BAG-Sitzungen werden den BAG-Mitgliedern erstattet. Sie sind im Vorfeld bei dem/ der Bundesschatzmeister*in zu beantragen und werden am Ende des Haushaltsjahres mit dem Gesamtbudget aller BAGen verrechnet.

§ 11 Haushalt

(1) Jeder BAG stehen jährlich finanzielle Mittel zu (Budget), die die Realisierung der in diesem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften festgeschriebenen Aufgaben ermöglichen und über deren Verwendung sie eigenständig entscheidet. Aus diesen Budgets können Tagungskosten, die Reisekosten für die beiden Sprecher*innen, die Kooptierten, die Gäste und gegebenenfalls Beiträge, die aus der Mitgliedschaft in Vereinen oder Initiativen gemäß §3 entstehen, gezahlt werden.

(2) Zur Finanzierung von Aktionen, Kongressen, Broschüren etc., steht den BAGen ein Aktionshaushalt zur Verfügung. Über die Mittelfreigabe entscheidet der Bundesvorstand in Absprache mit den verantwortlichen BAG-Sprecher*innen und nach einem Votum des Sprecher*innenrats.

(3) Nicht genehmigte Budgetüberschreitungen führen zu entsprechenden Abzügen im Folgejahr oder zur Haushaltssperre für die BAG.

(4) Der jährliche Haushaltsansatz “Aufwand BAGen” und “Aktionen BAGen” wird den BAG-Sprecher*innen von der/dem Bundesschatzmeister*in rechtzeitig vor den Beratungen im Bundesfinanzrat zugestellt. Die BAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage im Bundesfinanzrat Rede-und Antragsrecht.

§ 12 Beschluss

(1) Das BAG-Statut wird von der BDK oder vom Länderrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.